Kredite & Schufa – welche Informationen kennt die Schufa?
Zu den Hauptkunden der SCHUFA zählen neben den Banken und Kreditinstituten auch kreditgewährende Unternehmen. Ein Großteil der Daten stammt dabei von den Geschäftspartnern selbst. Diese Unternehmen geben bspw. allgemeine Informationen über die entsprechenden Geschäftsbeziehungen mit Privatkunden an die SCHUFA weiter. Hierzu gehört bspw. das nicht vertragskonforme Verhalten eines Verbrauchers bei der Kreditvergabe.
Weitere Datenlieferanten stammen aus amtlichen Quellen wie öffentliche Verzeichnisse oder amtliche Bekanntmachungen. Aber auch Post und Amtsgerichte gehören zu den Informationslieferanten. Zu den Vertragspartnern der SCHUFA gehören insbesondere Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften sowie Telekommunikationsunternehmen. Im Gegenzug werden Daten zu Personen im Ausland erfasst, gespeichert werden zudem alle Daten über Bank- und Mobilfunkkonten. Erfasst werden weiter Daten über die Laufzeit von Krediten, Zahlungsstörungen oder Kündigungen, der Einzug einer Kreditkarte bzw. die Kündigung der Kreditkarte durch die Bank. Hinzu kommen Daten über einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, die Eröffnung bzw. die Abweisung eines Regel- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren. Kontoanfragen müssen nach 12 Monaten wieder gelöscht werden, Kredite hingegen bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Die Löschung von Bürgschaften erfolgt stets zu dem Zeitpunkt, in dem die Hauptschuld beglichen wurde. Die Löschung der Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften erfolgt nach 3 Jahren. Daten über Giro- bzw. Kreditkartenkonten werden nach Auflösung durch den Kunden sofort gelöscht. Nach 3 Jahren werden alle Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte gelöscht.
Auskünfte durch die SCHUFA dürfen in der Regel nur für den Fall erteilt werden, dass der Kreditantragsteller auch die SCHUFA-Klausel unter dem Kreditantrag unterzeichnet. Ist dies nicht der Fall, ist eine Auskunftserteilung rechtswidrig. Erst nach der Einwilligung des Kunden ist es der SCHUFA erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und diese auf Anfrage an die entsprechenden Vertragspartner weiter zu geben. Die Daten selbst werden unterteilt in Positiv- und Negativmerkmale. Zu den Positivmerkmalen zählen der Namen, das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift sowie Informationen aus Geschäftsbeziehungen. Verzeichnet werden alle aufgenommenen (Raten-)Kredite, Anträge auf Konten, ausgegebene Kreditkarten und eingegangene Bürgschaften. Nichtvertragsgemäßes Verhalten wird hingegen mit Negativmerkmalen dokumentiert. Unter diese Rubrik fallen alle Mahnungen bzw. Zahlungsverzüge bei Raten sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein Antrag auf (Privat-)Insolvenz sowie andere gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen.
Datenübermittlung und Selbstauskunft
Wissenswert ist, dass die SCHUFA alle Positivmerkmale ausschließlich mit Kundenzustimmung an Dritte weitergeben darf. Handelt es sich jedoch um Negativmerkmale, wird eine Zustimmung nicht benötigt. Der Kunde selbst hat auch keine Möglichkeit, der negativen Datenweitergabe zu widersprechen. Nicht gespeichert werden dürfen der Familienstand, die Anzahl der Kinder, der Beruf sowie alle Einkommensverhältnisse bzw. vorhandene Vermögen (Guthaben). Im Umkehrschluss muss aber auch gesagt werden, dass in fast allen Fällen Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse möglich sind, bspw. allein schon durch die Höhe eines Dispositionskredits.
Wer wissen will, welche Daten aktuell gespeichert sind, hat die Möglichkeit, mit einer einmaligen Gebühr in Höhe von 7,60 unter der Website www.schufa.de eine SCHUFA-Selbstauskunft zu beantragen. Der Kunde erhält allerdings keine Mitteilung darüber, an wen die Daten bereits weitergegeben wurden. Wichtig ist zudem die Anfrage über das Kreditscoring, da dies in den meisten Fällen erst gar nicht existiert oder falsch erstellt wurde. Unter einem Kreditscoring versteht man die statistische Auswertung der persönlichen Kreditwürdigkeit. Der errechnete Punktwert dient der Wahrscheinlichkeitseinschätzung für einen ordnungsgemäßen Vertragsablauf eines Kreditnehmers. Je niedriger der Wert (zwischen 1 und 1.000), desto schlechter ist die finanzielle Prognose. Auch für das Scoring ist die Einwilligung des Kunden erforderlich.
In vielen Fällen wird das Scoring jedoch falsch berechnet, da jede SCHUFA-Auskunft verbunden ist mit einem Kreditscoring. Diese Mitberücksichtigung führt dazu, dass die Einschätzung der Bonität eines Kreditnehmers mit der Zunahme eines Auskunftsersuchens entsprechend negativer ausfällt. Je öfter also eine Kreditauskunft bei der SCHUFA gestellt wird, desto schlechter fällt entsprechend auch die Einschätzung der Bonität durch die SCHUFA aus. Somit kann es vorkommen, dass ein Verbraucher – obwohl dieser stets liquide ist – negativ durchs Raster fällt, weil einfach SCHUFA-Kunden eine Auskunft über diesen einholen. Weiterer Nachteil: Der Score wird nicht nach den persönlichen Daten des einzelnen Kunden bewertet, sondern nach den Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Daten wie Beruf oder Einkommen fließen nicht in den Score mit ein, weil die SCHUFA Daten dieser Art nicht sammeln darf. Problematisch insbesondere für Selbständige und Unternehmer, da diese stets mit mehreren Kunden zu tun haben. Mit falschem oder gar keinem Score heißt es dann: kein Kredit. Auch ist die SCHUFA angehalten, Daten nach einer gewissen Zeit wieder zu löschen. Dies sollte jedoch von Zeit zu Zeit geprüft werden, denn häufig belässt die SCHUFA alte Daten weiter im Bestand.
Falsche Datenweitergabe
Wer sich gegen diese Unsitte nicht wehrt, gilt fortan als Risikokunde. Geschädigte haben allerdings die Möglichkeit, nach § 33 ff Bundesdatenschutzgesetz die Löschung, Sperrung bzw. die Berichtigung der falschen Daten zu verlangen. Die SCHUFA steht weiter in der Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob Daten richtig oder falsch sind. Innerhalb dieser Zeit müssen die Daten gesperrt werden. Parallel kann aber auch eine Berichtigung von dem jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (bspw. der Bank) verlangt werden. Derjenige, der eine falsche Eintragung verursacht hat, ist nämlich zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet. Wer dies unterlässt, macht sich haftbar für die Folgen des unrichtigen Eintrags.
Weigert sich die SCHUFA bzw. derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, die Daten entsprechend zu ändern, müssen die Ansprüche gerichtlich über einen Anwalt durchgesetzt werden. Dies ist insbesondere notwendig, wenn durch falsche Auskünfte ein Schaden entstanden ist, bspw. bei einer bevorstehenden Baufinanzierung. Nicht selten werden Kreditanträge oder die Eröffnung eines Kontos nur deswegen abgelehnt, weil der Score-Hinweis entsprechend niedrig ausfällt. Betroffene sollten diesem Vorgehen sofort widersprechen mit dem Hinweis, dass sich dieser Wert stets auf Personengruppen bezieht, dafür aber weder die persönliche finanzielle Situation noch das Verhalten eines Schuldners berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges und aktuelles Bild über die Kreditwürdigkeit eines Kunden unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen widerspiegeln müssen (NJW 1986, S. 46 ff.).
Vermieter begehen einen Missbrauch, wenn sie vom Mietinteressenten eine SCHUFA-Selbstauskunft verlangen. Zudem haben weder Vermieter noch Makler das Recht, sich diese Auskünfte auch noch vom Mieter bezahlen zu lassen. Wer bereits bezahlt hat, kann sein Geld auch noch später zurück fordern. Auskünfte können von der SCHUFA Bremen, Violenstr. 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3630244 angefordert werden.
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