Autoversicherung – Haftpflichtversicherung und Kasko
Autoversicherung (Kfz-Haftpflicht)
Ohne die Kfz-Haftpflichtversicherung darf ein Fahrzeug weder zugelassen noch innerhalb des Straßenverkehrs bewegt werden. Grund dafür ist, dass ein geschädigtes Verkehrsunfallopfer stets auch seine berechtigten Ansprüche durchsetzen kann. Mit dem Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Schädiger in der Lage, selbst für größere Schäden aufzukommen. Der Geltungsbereich der Kfz-Versicherung liegt in Europa und deckt das gesamte Risiko von Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Erweiterungen außerhalb Europas sind durch die Vereinbarung einer Zusatzprämie möglich. Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen belaufen sich in Deutschland pro Schadensfall für Personenschäden auf 2,5 Mio. Euro, für Sachschäden auf 500.000 und für Vermögensschäden auf 50.000 Euro.
Der Umfang der Kfz-Versicherung umfasst sowohl die Prüfung derHaftungsfrage, die Befriedigung berechtigter Ansprüche, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Übernahme zivilrechtlicher Ansprüche inklusive der Führung eines Rechtsstreits im Namen des Versicherungsnehmers auf Kosten des Versicherungsunternehmens. Nach Antragstellung hat der Versicherer zwei Wochen Zeit, diesem zu widersprechen. Danach gilt der Antrag als angenommen. Kommt es zu einem Schadensfall, hat der Versicherer sechs Monate Zeit, dem Versicherer die Regulierungskosten zurück zu erstatten. Hierdurch lässt sich eine Belastung des Schadensfreiheitsrabattes für das nächste Kalenderjahr vermeiden.
Die Kfz-Kaskoversicherung und deren Unterteilung
Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht dient die Kaskoversicherung vorwiegend dem wirtschaftlichen Schutz des Fahrzeugs (Zerstörung, Beschädigung, Verlust). In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Kaskoversicherung keine Pflichtversicherung, sondern freiwillig. Versichert sind jeweils Schäden, die am eigenen Fahrzeug entstehen. Im Gegensatz hierzu deckt die Kfz-Haftpflicht die Schäden an den Fahrzeugen der Unfallgegner und entstandenen Sachschaden. Es gibt keine verbindliche Norm für Art und Umfang der Kaskoversicherungen, unterschieden wird aber zwischen der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko). Hinzu kommen verschiedene Selbstbeteiligungsvarianten. Die Zahlung durch die Kaskoversicherung erfolgt unabhängig davon, ob der Schaden selbst verursacht wurde oder nicht. Ausnahmen bilden lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hierunter fallen zum Beispiel Trunkenheit am Steuer, Unfallflucht oder nicht verkehrssichere Fahrzeuge.
Teilkasko
Die Teilkaskoversicherung stellt einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung dar und deckt Schäden durch Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Kfz, einschließlich seiner unter Verschluss befindlichen (bspw. Sonnenbrille im Kfz) oder an diesem befestigten Teile (bspw. Außenspiegel, Antenne). Versichert in der Teilkaskoversicherung (TKV) sind Brand oder Explosion, Diebstahl inkl. Einbruchteilediebstahl, Raub, Glasbruchschäden, Zusammenstoß mit Haarwild (wobei sich das Fahrzeug in Bewegung befinden muss), Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden), Marderbisse ohne Folgeschäden sowie unmittelbare Einwirkungen von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. In der TKV findet kein Schadenfreiheitsrabatt Anrechnung. Bei der Höhe der Selbstbeteiligung kann in der Regel zwischen 150, 300 und 500 Euro gewählt werden. Bei Fahrzeugen, die nur noch einen Wert von wenigen tausend Euro haben, kann geprüft werden, ob sich eine TKV überhaupt lohnt oder ob der Versicherungsschutz ausschließlich auf die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht beschränkt werden kann.
Vollkasko
Die Vollkaskoversicherung (VKV) umfasst hingegen nicht nur all diejenigen Schäden, die in der TKV mitversichert sind, sondern zusätzlich alle Unfallschäden am Kfz sowie alle Schäden, die durch mutwillige oder böswillige Handlungen durch Dritte entstanden sind. Als Unfallschaden wird dabei ein plötzliches, unmittelbares von außen und mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis bezeichnet. Auch bei der VKV kann ein Selbstbehalt vereinbart werden, dieser liegt zwischen 150, 300, 500 und 1.000 Euro. Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer ist die zu zahlende Prämie. Besitzer von wertvoller Sonderausstattung (wertvolles Navigationsgerät bzw. DVD- oder Hifi-Anlage) sollten diese auch bei ihrer Autoversicherung mit in den Vertrag einschließen lassen, damit diese Gegenstände über eine entsprechend hohe Versicherungssumme abgedeckt sind.
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