Berufsunfähigkeit – berufsunfähig oder nicht?
Vor allem junge Menschen wollen sich nicht mit dem Gedanken auseinander setzen, den eigenen Beruf später nicht mehr ausüben zu können. Das Problem: Seit dem 01. Januar 2001 erhalten alle nach 1960 geborenen Berufstätigen im Falle einer Berufsunfähigkeit faktisch keine Zahlungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt, auf die aber auch nur derjenige einen Anspruch hat, der nicht mehr in der Lage ist, länger als 3 Stunden täglich irgendeine Tätigkeit zu verrichten.
Dabei ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) insbesondere für Auszubildende, Studenten oder Berufseinsteiger interessant, da diese Personengruppen keinen gesetzlichen Schutz bei Berufsunfähigkeit haben, weil weniger als fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurde. Das Wort „Berufsunfähigkeit“ gilt dabei für all diejenigen, die voraussichtlich länger als sechs Monate nicht mehr in der Lage sind, ihren bisherigen Beruf zu mindestens 50 Prozent auszuüben.
Der Unterschied: berufsunfähig und erwerbsunfähig
Immer noch fällt vielen Menschen in Deutschland die Unterscheidung zwischen erwerbsunfähig (erwerbsgemindert) und berufsunfähig schwer. Die begriffliche Unterscheidung spielte bis zum 01.01.2001 eine wesentliche Rolle beim Bezug einer staatlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente. Das deutsche Sozialrecht machte eine klare Trennung zwischen der Möglichkeit, keinem Erwerb mehr nachgehen zu können und einer Berufsunfähigkeit. Wer aufgrund von Krankheit bzw. körperlicher oder geistiger Gebrechen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, ist berufsunfähig. Berufsunfähig sind also all diejenigen, die durch Krankheit, Unfall oder Unvalidität in ihrer Berufsausübung dauerhaft beeinträchtigt sind und dieses auch entsprechend ärztlich bestätigt wurde.
Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, sofern der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräftezerfalls (ärztliche Nachweise erforderlich) voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt hat und die auch seiner bisherigen Lebenseinstellung entspricht. Berufsunfähig ist hingegen nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist allerdings die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Seit Januar 2001 gilt die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch in der Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).
Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit, körperlicher oder geistiger Gebrachen keinen Beruf mehr ausüben kann. Die Erwerbsunfähigkeit, auch als Erwerbsminderung bezeichnet, ist die Unfähigkeit einer Person, durch Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. Erwerbsunfähigkeit ist zudem jeder, der aufgrund seiner Gebrechen (geistige oder körperliche Krankheit bzw. Leiden) nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. In diesem Zusammenhang spielt das Alter natürlich auch eine wesentliche Rolle, da insbesondere ältere Menschen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden können. Aus diesem Grund war die Erwerbsunfähigkeitsrente in der Vergangenheit genau so hoch wie die Altersrente. Alle Selbständigen konnten vom Gesetz her maximal berufsunfähig sein. Um als berufsunfähig eingestuft zu werden, musste der Beruf aufgegeben werden.
Die aktuelle Gesetzeslage
Mit der Einführung der Erwerbsminderungsrente wurde die Berufsunfähigkeitsabsicherung abgeschafft. Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente hängen heute allein davon ab, wie viele Stunden eine Person einer beliebigen Tätigkeit nachgehen kann. Wer länger als 6 Stunden täglich in der Lage ist, zu arbeiten, erhält nichts. Erst wer außerstande ist, mindestens 3 Stunden irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Wer mindestens 3 Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann und gleichzeitig arbeitslos ist, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. In diesem Fall können Betroffene dann wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bekommen, auch wenn sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Eine Besonderheit gilt für alle Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Für sie gilt eine besondere Vertrauensschutzregelung. D.h. Betroffene können bei gesundheitlichen Einschränkungen in ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird dabei an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr bzw. weniger als 6 Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Der Rentenversicherungsträger prüft zwar, ob dem Betroffenen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann, eine solche Tätigkeit muss allerdings dem Leistungsvermögen und den Fähigkeiten entsprechen und zudem im Hinblick auf die Ausbildung, dem bisherigen beruflichen Werdegang sowie der erlangten sozialen Stellung zumutbar sein.
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