Erbbaurecht

(th)

Vererbbares und veräußerbares Recht zum Bau von Immobilien auf fremdem Grund. Der Erbbauberechtigte erwirbt Eigentum an dem von ihm errichteten Bauwerk, hat im Gegenzug Erbbauzins (zwischen 3 und 5 % des Grundstückswertes) an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Interessant für all diejenigen, die bauen wollen, aber nicht über das nötige „Kleingeld“ verfügen. Der Bauherr kann mit geringem Eigenkapital ein Haus bauen, weil die Finanzierung des Grundstücks entfällt. Erbbaurechte vergeben Kirchen, Städte und Gemeinden sowie Privatpersonen. Während der Erbbauzeit (i.d.R. 99 Jahre) kann der Hauseigentümer über sein Gebäude frei verfügen. Er kann es verkaufen, mit Grundschulden belasten oder vererben. Bei einem Grundstücksverkauf muss der Eigentümer dieses zuerst dem Erbbauberechtigten anbieten. Am Ende der Laufzeit geht das Gebäude in das Eigentum des Erbbaugebers über. Erbpacht lohnt nur für den Fall, dass der Erbbauzins unter dem Kapitalmarktzins (also in Hochzinsphasen) liegt. Werden die Zinsen hingegen angepasst, dann trifft diese Teuerung den Erbpächter unvermindert hart.

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