Riester-Rente

(dk) Die Riesterrente ist eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge, bei der das Sparguthaben vollständig vor Pfändungen geschützt ist. Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, ihre Beiträge für eine Riesterrente entweder in Riester-Fondssparpläne, in Banksparpläne oder aber in eine Riester-Rentenversicherung einzuzahlen. Wer die volle staatliche Riesterförderung erhalten will, muss hierzu 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens einzahlen.

Zu den förderungsberechtigten Personenkreisen gehören alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten, Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte, Empfänger von Arbeitslosengeld I und II sowie pflichtversicherte Selbständige und Beamte. Wer nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehört, weil er keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, hat dennoch die Möglichkeit, bei seiner Riesterrente über den Ehepartner zumindest mittelbar zulagenberechtigt zu sein.

Neben kinderreichen Riestersparern werden insbesondere Ehepaare sowie Familien mit einem Alleinverdiener gefördert. Deutlich weniger hingegen profitieren unverheiratete Paare von den Förderungen. Grund- und Kinderzulage stehen des Weiteren auch erwerbslosen Ehepartnern zu, obwohl dieser Personenkreis keine Eigenleistung erbringen kann. Es muss auch vom Ehepartner kein Beitrag gezahlt werden, vielmehr ist nur der Abschluss eines Riestervertrages durch den erwerbstätigen Ehepartner Voraussetzung. Wer den Anspruch auf Kindergeld verliert, verliert auch den Anspruch auf Kinderzulage. Kommt es zur Scheidung, gilt der Versorgungsausgleich, so dass die jeweiligen Ansprüche aus der Altersversorgung unter den Parteien zur Hälfte aufgeteilt werden. Getrennte Ehepaare werden im Folgejahr darauf wie Alleinstehende behandelt.

Lohnenswerte Absicherung des Ruhestandes

Der Abschluss einer Riesterversicherung lohnt sich nicht nur für Familien mit Kindern, sondern auch für Besserverdiener. Denn dieser Personenkreis kann neben der staatlichen Zulage über die Sonderausgabenabzüge zusätzlich auch noch eine Steuerersparnis dergestalt erreichen, in dem die Beiträge (jeweiligen Einzahlungen in die Riesterrente) in der jährlichen Steuererklärung von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen werden. Beispiel: Ein Alleinstehender hat einen Bruttojahresverdienst von 52.500 Euro, sein Einkommensteuersatz liegt bei 30 Prozent. In den Riestervertrag hat er insgesamt 2.100 Euro einbezahlt. Als Alleinstehender erhält er neben den staatlichen Zuschüssen in Höhe von 154 Euro auch noch die Einkommensteuer zurück, die er für die 2.100 Euro bezahlt hat. Seine Steuerersparnis: 630 Euro. Er selbst hat damit nur 1.470 Euro in der Riesterrente einbezahlt (2.100 minus 630 = 1.470 Euro). Die Riesterförderung beträgt damit lohnenswerte 30 Prozent.

Voraussetzungen und Vergünstigungen

Wer seine private Altersvorsorge in Riester tätigt, tut dies ohne jegliche Verpflichtung auf Anspruch einer staatlichen Förderung. Insbesondere bei Eheleuten kann jeder Ehepartner selbst seinen eigenen Versorgungsanspruch mit der staatlichen Förderung aufbauen. Dies ist selbst für den Fall möglich, dass der Versicherungsnehmer selbst förderberechtigt ist, der Ehepartner aber nur zum geförderten Personenkreis zählt. Jeder hat zudem die Möglichkeit, einen Eigenanteil in Form eines monatlichen Mindestbeitrages einzuzahlen. Gleichfalls besteht die Möglichkeit, dass die jeweiligen Vergünstigungen auch für Aufwendungen in eine betriebliche Altersvorsorge (bspw. eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds) gewährt werden. Hierdurch hat der Versicherungsnehmer alternativ die Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen aus dem Bruttoentgelt zu leisten (nicht bei der Direktversicherung möglich).

Da die Riesterrente die einzige Versicherung ist, die tatsächlich mit direkten Zuschüssen (und nicht wie bei Betriebsrenten über Steuer- oder Sozialabgaben) gefördert wird, bleibt diese Form der Altersvorsorge auch für all diejenigen Personenkreise interessant, die nur einen geringen Anteil an Steuern zahlen. Die Grundzulage berechnet sich für Sparer am sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen, bei Beamten wird die gesamte Besoldung herangezogen. Zudem hat jedes einzelne Kind bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres ein Anrecht auf die Zulage, anrechnungsfähig sind jedoch Wehr- und Ersatzdienstzeiten sowie Behinderungen. Dadurch kann die maximale Förderdauer erhöht werden. Zulagenberechtigt ist generell die Mutter

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