Auflassungsvermerk

(th)

Verkäufer und Käufer einigen sich beim Immobilienkauf darüber, dass das Eigentum im Grundbuch auf den Namen des Käufers umgeschrieben werden soll. Die Auflassung selbst unterliegt der notariellen Beglaubigung. Dient hauptsächlich dazu, wenn bestimmte Bedingungen für die Umschreibung noch nicht erfüllt sind. Dann wird durch eine Auflassung sichergestellt, dass beim Immobilien kaufen keine für den Käufer nachteiligen Verfügungen mehr im Grundbuch eingetragen werden können. Käufer wird erst nach Grundbucheintrag Eigentümer.

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